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Absatzförderung im Weinsektor - Binnenmarktförderung Wein (BMF)

Weintrauben am Rebstock

Hinweis

Die neue Förderperiode bringt uns umfangreiche rechtliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Abwicklung der Förderprogramme haben. Das bedeutet, dass die Antragstellung in der neuen Förderperiode voraussichtlich erst wieder im ersten Quartal 2024 für Neuanträge geöffnet werden kann. Vorher ist auch keine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn möglich. Die neuen Antragsformulare werden im Infodienst bereitgestellt, bitte informieren Sie sich dort direkt im ersten Quartal 2024.

Stand 10/2023

Ziel

Mit der Förderung soll eine Sensibilisierung über den verantwortungsvollen Umgang mit Wein und Weinerzeugnissen in Abgrenzung zum missbräuchlichen Konsum und seinen negativen Folgen erreicht und der Zusammenhang der Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben mit der Vielfalt, Qualität, den Erzeugungsbedingungen und den besonderen Charakteristika baden-württembergischer Prädikats-, Qualitäts- und Landweine und ihrer geografischen Herkunft dargestellt werden.

Mittelherkunft

EU

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind aus dem Weinbereich stammende Berufsverbände, Organisationen, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Organisationen sowie Gruppen von Erzeugern / Vermarktern.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden können Verbraucherinformationen

  • zum verantwortungsvollen Weinkonsum und den mit Alkohol verbundenen Gefahren,
  • zu Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Weine aus Baden-Württemberg, insbesondere im Hinblick auf Qualität, Ansehen und Eigenschaften des Weines aufgrund seines geografischen Ursprungs.

Förderungen sind in Form von Informationskampagnen, Teilnahmen an oder Durchführungen von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der EU möglich.

Fördervoraussetzungen

Nähere Auskünfte zur vollständigen Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, zu Umfang und Inhalt der einzureichenden Unterlagen und Nachweise sowie zu bestehenden Auflagen erteilen die Regierungspräsidien.

Art und Höhe der Förderung

Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 50 % gewährt.

Bei der Festsetzung des Zuschusses kann zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 4 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Die Mindestinvestition je Antrag muss 10.000 Euro betragen.

Förderausschluss

Maßnahmen und Informationen

  • die sich konsumanregend oder konsumerhöhend auswirken oder
  • die so gestaltet sind, dass sie sich gezielt auf bestimmte Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ausrichten

sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenso können Maßnahmen, die bereits im Rahmen eines anderen Förderinstruments der Europäischen Union oder mit nationalen Mitteln unterstützt werden, keine Berücksichtigung bei der Binnenmarktförderung finden.

Antragstellung

Der Antrag kann beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium ganzjährig eingereicht werden.

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 03/2019

 

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